Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

Von: Ahja , 19.05.2011 19:55 Uhr

... Betriebskostennachzahlungen für das Jahr 2006, 2007, 2008 und 2009 mit einem Rechtsanwalt widersprochen. Da wir bei einem großem städtischen Wohnungsunternehmen wohnen, haben wir einen Antrag auf Wohnungswechsel gestellt, da die jetzige Wohnung zu groß ist. Das Wohnungsunternehmen lehnt den Wechsel in eine kleinere Wohnung ab, wegen den ausstehenden Betriebskostennachzahlungen. Erst wenn alle ausstehenden Betriebskostennachzahlungen geleistet werden, bekommen wir eine kleinere Wohnung.
Da uns dadurch der rechtlich Weg der Klärung verwehrt wäre, ist das im Prinzip, in meinen Augen, Erpressung in einer Notlage, um an die Betriebskostennachzahlungen ohne gerichtliche Prüfung zu gelangen.
Sehe ich das falsch ?
Was kann man tun ?
Der Anwalt meint er kann den Vermieter Wohnungsgesellschaft nicht zur Vermietung einer Wohnung zwingen. Danke für Antwort im voraus mit freundlichem Gruß aus Berlin

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von suver nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

    Hallo,
    was eine neue Wohnung angeht, hat es Ihr Anwalt auf den Punkt gebracht.
    Dass aber ein kommunales Wohnungsunternehmen einen laufenden Rechtsstreit unterlaufen will und Sie damit erpresst, ist eigentlich ein Skandal.
    Hier würde ich mich an die örtliche Presse wenden und auch an den Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens, der mit Sicherheit dem Stadtrat angehört, die Stadt ist Hauptgesellschafter. Als gewählter "Volksvertreter" sollte er sich dieser Sache annehmen. Machen Sie Druck!!
    Viel Erfolg!
    Gruß suver

    • Antwort von Ahja nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

      An den Abgeordneten des Bezirkes haben wir uns schon gewandt und er will sich der Sache annehmen.
      Ob das nutzt , bleibt abzuwarten ..... da das Wohnungsunternehmen nicht erfreut ist, dass dritte eingeschaltet wurden.

      Auf die Anfrage einer außergerichtlichen Einigung unserseits, kam nur die Antwort :
      " Zahlen sie alle Betriebskostennachzahlungen, dann zahlen sie noch eine volle Kaution ( müssen Altmieter eigentlich nicht, wohnen dort 15 Jahre ) , nach Besichtigung der Wohnung sehen wir was noch an Endrenovierungen nötig ist.
      Unsere bisherigen Anwaltskosten erlassen wir Ihnen.

      Aber danke, für Ihre neutrale Beurteilung der Sachlage.
      Somit werden wir kämpfen um unser Recht, wenn es uns auch jeden Monat über 300,- Euro kostet.

      Das eine Notlage ausgenutzt wird, um laufende rechtliche Verfahren zu umgehen, hätten wir auch nie für möglich gehalten.

  2. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 45 Tagen 0 hilfreich
    Re: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

    Richtig ist, daß die Vermietung allein im Ermessen des Vermieters - der Wohnungsgesellschaft - steht. Es gibt jedoch eine neuere Entscheidung des BGH: Nach dem seit dem 01.09.2001 geltenden Mietrecht kann der Mieter trotz Zahlung Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen innerhalb von 12 Monaten nach deren Zugang erheben. Die Zahlung ist also kein Anerkenntnis der Nachforderung(en). Also: 1. zahlen, 2. neue Wohnung vom Wohnungsunternehmen anmieten, 3. Einwendungen erheben und Geld zurückfordern.

    • Antwort von Ahja nach 45 Tagen 1 hilfreich
      Re^2: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

      Einwendungen liegen der Wohnungsgesellschaft seit 5 Jahren vor per Anwalt.

      • Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 45 Tagen 1 hilfreich
        Re^3: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

        Wie ich bereits sagte:
        Die Gesellschaft ist zur Vergabe (Vermietung) einer anderen Wohnung nicht verpflichtet. Wenn die geforderte Zahlung geleistet wird, sollte das vorsichtshalber mit dem Vermerk auf dem Überweisungsträger "unter Vorbehalt" geschehen. Sobald ein Mietvertrag über eine andere Wohnung unterzeichnet ist (wenn es dazu nach den Auseinandersetzungen überhaupt noch kommt) kann man den rechtsgrundlos gezahlten Betrag zurückfordern. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung beträgt 3 Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in die die Zahlung erfolgt. Andererseits verjähren Nachforderungen des Vermieters ebenfalls binnen 3 Jahren. Der Anwalt müßte das allerdings wissen.
        Einwendungen liegen der Wohnungsgesellschaft seit 5 Jahren vor
        per Anwalt.

        • Antwort von Ahja nach 45 Tagen 1 hilfreich
          Re^4: Erpressung Nötigung ? Wir haben den ...

          Die Verjährungfrist kennen wir ..... doch die Gesellschaft erkennt Verjährung nicht an.
          Es wurde ein Abschlag gezahlt " ohne Anerkennung einer Rechtspflicht "
          Wurde jedoch einfach mit verjährten Forderungen verrechnet.
          Ein Wohnungswechsel ist, nach dem der Abgeordnete sich eingeschaltet hat, möglich.
          Der Stress mit den Betriebskosten bleibt.
          Bei denen gelten anscheind andere Rechtsgrundlagen.

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